Bestandsgeschichte
Die Adoption als Aufgabe oblag gemäss Gesetz von 1917 dem Kanton. Die gemeindliche Vormundschaftsbehörde nahm eine Vermittlerfunktion ein, wenn das zu adoptierende Kind unter Vormundschaft oder Beistandschaft bzw. bei der Pflegekinderaufsicht unter Schutz stand. Generell musste der Adoption eines unmündigen Kindes zugestimmt werden.