Bestandsgeschichte
Rechtsgeschäfte oder das Erstellen eines Vertrags zwischen zwei verheirateten Personen müssen von der Vormundschaftsbehörde beglaubigt werden. Diese Beglaubigung geschieht, wenn ein Rechtsgeschäft betreffend Vermögen (Art. 177 Abs. 2/3 ZGB) abgeschlossen wird, ein Ehe- und allenfalls Erbvertrag (Art. 181 Abs. 2 ZGB) oder ein Vertrag betreffend Gütrrecht (Art. 10/32 NAG) erstellt wird. Die Akten wurden in Sammeldossiers pro Jahr abgelegt.