Bestandsgeschichte
Gemäss Art. 291 ZGB stand es der Vormundschaftsbehörde zu, eine Übersicht über das Kindsvermögen einzufordern, wenn sich die Verhältnisse bezüglich elterlicher Gewalt ändern; bspw. infolge Tod des Ehepartners oder Scheidung. 1936 wurde hierzu eine Interpellation betreffend Errichtung eines Beschlusses eingereicht.