Form and content
Publikation: Zuger Zeitung
Ausgabe: 84
Seite: 27
Untertitel: Die Beschwerde gegen eine Abstimmung von 2020 ist anscheinend unzulässig. Damit bleiben acht Grundstücke von Hauseigentümern in der Landwirtschaftszone.
Autor: Raphael Biermayr