Bestandsgeschichte
Bei einer Beistandschaft für ein Kind handelte es sich um eine zeitlich begrenzte Schutz- und Fürsorgemassnahme. Sie wurde bei ausserehelichen Geburten zwecks Klärung der Vaterschaft innerhalb der Klagefrist getroffen und diente dem Schutz des Kindes des Kindesvermögens. War dies nicht möglich, wurde eine Vormundschaft errichtet. Die Massnahme wurde gestützt auf die Artikel Art. 392/394 und 308/309/311/306 Abs. 2 ZGB seit 1942 eingesetzt.