StRB Nr. 388.12 Sportanlagen: Benutzung öffentlich verwalteter Sportanlagen auf dem Gebiet der Stadt Zug: Gegenseitiger Gebührenverzicht zwischen Kanton und Stadt Zug; Vereinbarung, Sporthalle: Neue Vereinbarung zwischen Kanton und Stadt Zug betreffend Betrieb; Vereinbarung, Änderung Anhang zur Verordnung über die Benützungsgebühren der Sportanlagen der Stadt Zug (Artikel 6 Benützungsgebühren) (vom 1. Mai 2012) F.1-2.131.67



Schriftgut

StRB Nr. 388.12 Sportanlagen: Benutzung öffentlich verwalteter Sportanlagen auf dem Gebiet der Stadt Zug: Gegenseitiger Gebührenverzicht zwischen Kanton und Stadt Zug; Vereinbarung, Sporthalle: Neue Vereinbarung zwischen Kanton und Stadt Zug betreffend Betrieb; Vereinbarung, Änderung Anhang zur Verordnung über die Benützungsgebühren der Sportanlagen der Stadt Zug (Artikel 6 Benützungsgebühren) (vom 1. Mai 2012)

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Titel

StRB Nr. 388.12 Sportanlagen: Benutzung öffentlich verwalteter Sportanlagen auf dem Gebiet der Stadt Zug: Gegenseitiger Gebührenverzicht zwischen Kanton und Stadt Zug; Vereinbarung, Sporthalle: Neue Vereinbarung zwischen Kanton und Stadt Zug betreffend Betrieb; Vereinbarung, Änderung Anhang zur Verordnung über die Benützungsgebühren der Sportanlagen der Stadt Zug (Artikel 6 Benützungsgebühren) (vom 1. Mai 2012)

Signatur

F.1-2.131.67

Stufe

Einzelstueck

Entstehungszeitraum

2012

Archivalienart

Schriftgut

Provenienz

Stadtrat

Überlieferungsformen

Papier (Analog) , Papier (Digitalisiert)

Ende der Schutzfrist

1/1/2013

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